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Aufwandsentschädigung

Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen.

Oft werden politische Bezüge als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet. Hier gilt die obige Zweifelsregelung nicht, sondern sind diese als normales Einkommen zu behandeln, abzüglich nachzuweisender Aufwendungen.