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Aufwendungen des täglichen Lebens sind nicht von der UBGR abzuziehen

Hervorzuheben ist, dass zunächst das Einkommen zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen geteilt wird, und jeder der beiden von dem ihm verbleibenden Teil das Leben zu finanzieren hat.

Daher sind alle üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens nicht von der UBGR abzuziehen (EFSlg 110.423) oder aber erhöhen nicht den Unterhaltsanspruch.

Es ist daher völlig sinnlos und unsinniger Aufwand, dem Gericht darzulegen, dass man unter Berücksichtigung der Fixkosten und des Unterhalts nicht überleben kann. Zuerst ist der Unterhalt zu zahlen und dann müssen der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete schauen, wie sie mit dem verbleibenden Geld auskommen.