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Aufwandsentschädigungen für Politiker

Gemeinderatsbezüge - zu achtzig Prozent einbezogen.

Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen.

Praxistipp: Man muss immer unterscheiden, ob die sogenannten Aufwandsentschädigungen nicht tatsächlich normale Bezüge sind, auf welche die Zweifelsregelung mit 50% natürlich nicht anwendbar ist.