Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen
Den Abzug von der UBGR wegen unzumutbarer hoher Fahrtkosten können Sie mit dem Unterhaltsrechner von Tews (Tabellenblatt Fahrtkosten (nur im kostenpflichtigen Zugang) errechnen.
Kosten für einen PKW des Unterhaltspflichtigen können nur unter sehr strengen Voraussetzungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Sie sind nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige den PKW zu seinem Erwerbseinkommen benötigt, z.B. weil der Anfahrtsweg unzumutbar lang wäre.
Im Regefall will die Judikatur Fahrtkosten von und zum Arbeitsplatz nicht als Abzug anerkennen bzw. nur wenn die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitnehmers überschritten werden. So sollen die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel jedenfalls als zumutbar nicht von der UBGR abgezogen werden.
Allerdings werden bei mittleren Anfahrtsstrecken auch Überlegungen angestellt, den Unterhaltspflichtigen auf ein Moped zu verweisen.
Kosten bei Benützung eines Personenkraftwagens für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind als Abzugsposten im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann.
Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Mit welchen Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar.
Die Höhe der unzumutbaren Kosten kann nach § 34 AußStrG festgelegt werden.
Die Höhe des abzugsfähigen Aufwandes stellt immer eine Frage des Einzelfalles dar und ist für sich alleine daher nicht vor dem OGH anfechtbar (Judiziert wurden bisher 1,70 ATS = 0,1235 Cent pro km; 2,00 ATS = 0,1453 Cent pro km. Die Abzugsfähigkeit mit dem amtlichen Kilometergeld wird verneint (, was allerdings inkonsequent erscheint, als in der Regel bei durchschnittlicher Kilometerleistung, Kilometergeldzahlungen durch den Dienstgeber zur Gänze aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden werden.
halbes amtliches Kilometergeld.
Eine Abzugspost vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bilden aber unter Umständen Kostenfür Personenkraftwagen und Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort.
Fahrtkosten sind schon dann als abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus diesem Titel übersteigen.
bei Wohnsitzwechsel:
Höhere Fahrtkosten sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig einen weiter entfernten Wohnort wählt, zB um mit seiner Lebensgefährtin dauerhaft zusammenzuziehen. Besonders hohe Fahrtkosten sind angemessen zu kürzen.