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Aufrechnung mit Unterhaltsrückforderungsansprüchen

Im Verfahren außer Streit geltend zu machende Unterhaltsansprüche können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet werden, weil auch für die Aufrechnungseinrede die positiven Prozessvoraussetzungen, hier die Zulässigkeits des Rechtswegs vorliegen müssen, es sei denn derartige Ansprüche wäen vom Außerstreitrichter bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Diesfalls läge dann ein Aufrechnungseinwand zur Schuldtilgung vor.