Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Auslandswohnsitz und zusätzliche Kosten

Jene Aufwendungen der privaten Lebensführung, die aber zur Erhaltung des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit zusätzlich erforderlich sind und durch diesen Aufwandersatz abgegolten werden sollen, sind also bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage von dieser abzuziehen. Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen.