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Keine Aufrechnung im Unterhaltsverfahren

Das Ersuchen des Vaters um „Gegenverrechnung“ der ab 1. 5. 2022 unter Vorbehalt geleisteten, 570 EUR übersteigenden, Zahlungen im Zeitraum Mai bis Juli 2022 ist als Aufrechnungseinrede zu qualifizieren, deren inhaltliche Berechtigung das Rekursgericht (in der Begründung) bejaht und daher (im Spruch) das Begehren des Minderjährigen auf Zahlung des Unterhaltsrückstands abgewiesen hat.
Im Außerstreitverfahren ist mangels einer § 391 Abs 3 ZPO entsprechenden Bestimmung die einredeweise Geltendmachung von (nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen aber unzulässig. Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Jusitz RS0114452). Auch eine entsprechende Aufrechnungseinrede des Unterhaltsschuldners im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ist daher nicht zulässig. Die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede des Vaters, mit der er die „Gegenverrechnung“ der 570 EUR übersteigenden, unter Vorbehalt geleisteten Unterhaltsbeträge mit dem inhaltlich unbestrittenen Unterhaltsrückstand anstrebt, ist daher ebenso wie sein Rückzahlungsbegehren über 272 EUR mit Beschluss zurückzuweisen . Dass das Rekursgericht das Rückzahlungsbegehren (unbekämpft) ab- statt zurückgewiesen hat, ist im Hinblick auf die dazu ergangene Begründung als offenkundige Unrichtigkeit zu berichtigen.
Ob § 293 Abs 3 EO, der die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung (hier: Unterhaltsforderung) nur – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässt, der vom Vater begehrten Aufrechnung entgegensteht, bedarf schon mangels prozessualer Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede keiner Klärung.