Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Auslandsjahr (ohne Studium)

Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Davon macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn es sich um „leicht erzielbare“ Erträgnisse und Sozialleistungen handelt und die Erzielung dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar ist. Verletzt das Kind diese Obliegenheit, so wird es so behandelt, als hätte es ihr entsprochen. Tatsächlich lukrierten Einkünften gleichgestellt sind unterlassene Einkünfte aber nur, wenn ihre Erzielung dem Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar war.
Ein Au-pair-Mädchen, das neben Kost und Quartier von der Gastfamilie ein Taschengeld erhält, ist grundsätzlich nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin während ihres Aufenthalts in Australien nennenswerte Arbeitseinkünfte erzielt hätte; zeitweise war sie (nur) gegen freie Kost und Logis – also ohne zusätzliches Taschengeld des Unterkunftgebers – bei einer Gastfamilie untergebracht, bei der sie im Gegenzug im Haushalt und im Garten mitzuarbeiten hatte.
Ausgehend von diesem Sachverhalt erschiene es nicht sachgerecht, die Antragsgegnerin schlechter zu stellen, als wäre sie für ein Jahr ins Ausland gegangen, um dort als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Das von ihr in Anspruch genommene Auslandsprogramm ist nämlich insofern durchaus mit einer Au-pair-Tätigkeit vergleichbar, als die Antragsgegnerin dadurch die Möglichkeit hat, nach Abschluss ihrer Schulausbildung außerhalb ihres gewohnten Umfelds erste Berufserfahrungen zu sammeln, gleichzeitig ihre Englischkenntnisse zu verbessern, ihre Selbständigkeit zu erhöhen und nicht zuletzt auch mehr Klarheit über den von ihr künftig einzuschlagenden Berufsweg bzw eine ihren Neigungen entsprechende weitere (universitäre oder sonstige) Ausbildung zu gewinnen.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor; dass das Rekursgerichts seiner Entscheidung – wenn auch ohne explizite Beweisergebnisse – zugrunde legte, dass der Auslandsaufenthalt der Antragsgegnerin samt damit einhergehender Vertiefung ihrer englischen Sprachkenntnisse sowie gesammelter Arbeitserfahrungen geeignet sei, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, ist schon deshalb unbedenklich, weil diese Auswirkungen des Auslandsaufenthalts offenkundig sind.