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Keine Neubemessung wegen kurzfristiger Arbeitslosigkeit

Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit muss unberücksichtigt bleiben, weil der Unterhaltsschuldner grundsätzlich zur Überbrückung damit verbundener Einkommenseinbußen entsprechende Reserven zu bilden hat.

Anmerkung: dieser Rechtssatz ist grundsätzlich anzuzweifeln, vor allem bei Einkommensverhältnissen wo der unterhaltspflichtige Elternteil ohnehin schon in die Nähe des Existenzminimums oder darunter rutscht.