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Ausgleichszahlung und Unterhaltsbemessungsgrundlage

Eine Ausgleichszahlung an den Unterhaltspflichtigen ist mit Rücksicht darauf, daß diese in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muß, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Dient die Ausgleichszahlung aber weder der Beschaffung einer Ersatzwohnung noch der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen, sondern wird sie für den laufenden Unterhalt verwendet, so ist sie, wie auch ein anderes vom Unterhaltspflichtigen verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.