Seite angelegt am: 12.12.2009
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Letze Bearbeitung:
27.07.2020
Ausstattungszuschuss
Der Ausstattungszuschuss nach § 21e GehG ist nicht in die UBGR einzubeziehen.
§ 21e GG ab 01.01.2007
Ausstattungszuschuss
GG § 21e Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.