Aufgrund Unterhaltsverletzung erzwungenes Eigeneinkommen des Kindes
Das unterhaltsberechtigte Kind argumentiert, es habe aufgrund der beharrlichen Unterhaltsverletzung seines Vaters neben seiner Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung (als Billeteur) aufnehmen müssen. Tatsächlich hat nach ständiger Rechtsprechung bei der Unterhaltsbemessung zwischen Ehegatten jenes Einkommen außer Betracht zu bleiben, das ein unterhaltsberechtigter Ehegatte infolge einer Unterhaltsverletzung aufgrund einer dadurch entstandenen Notlage erzielen muss. Versucht der Unterhaltsberechtigte aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen. Sein Arbeitseinkommen ist diesfalls nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; in einer Entscheidung wendete der OGH diesen Grundsatz auch auf den Scheidungsunterhaltsanspruch an.
§ 231 (3) ABGB normiert zwar grundsätzlich, dass tatsächlich erzielt Einkünfte des Kindes seinen Bedarf mindern. Nichtsdestotrotz ist dem Kind beizupflichten, dass der dargelegte, zwischen Ehegatten geltende Grundsatz auch für den Fall Anwendung zu finden hat, dass ein Unterhaltspflichtiger die Unterhaltspflicht gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Kind verletzt und dieses in eine Notlage bringt.