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Ungerechtfertigte Exekutionsführung und Schadenersatz

Nach gesicherter Rechtsprechung sind Schadenersatzansprüche wegen der Führung von Verfahren unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB prinzipiell möglich. Dabei legt die Rechtsprechung allerdings einen strengen Beurteilungsmaßstab an. So wird als haftungsauslösendes Verhalten eine aussichtslose, unvertretbare oder schikanöse Prozessführung gefordert; im Zweifel ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen anzunehmen . Der bloße Umstand, dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Verfahren gegen einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des anderen Elternteils wehrt bzw aufgrund eines aufrechten Titels einen Exekutionsantrag stellt, führt für sich allein noch nicht zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung, wohl aber eine mutwillige Prozessführung oder das Behaupten unwahrer Tatsachen. Speziell im Pflegschaftsverfahren ist noch zu beachten, dass im Kindeswohl gesetzte Verfahrenshandlungen nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden können.