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Geringfügiges Eigeneinkommen des Kindes

Geringfügige monatliche Einkünfte wie etwa das Pflegetaschengeld von € 88,60 oder eine Beschäftigungsprämie von € 17,20 sind kein anrechenbares Eigeneinkommen.

Bezüglich der Werkstattprämie übersieht der Antragsgegner, dass zu eigenen Einkünften alle tatsächlichen Natural- und Geldleistungen, welcher Art auch immer, zählen, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige  Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten.