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Essen auf Rädern

Der Aufwand des Unterhaltspflichtigen für "Essen auf Rädern" kann als üblicher Essensaufwand nicht von der UBGR abgezogen werden, es sei denn, diese Kosten würden wegen seiner Erkrankung uind Immobilität anfallen.

Anmerkung: die Kosten bei Immoblität können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die üblichen Kosten übersteigen. "Sowieso-Kosten" können keinesfalls abgezogen werden.