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Exekution für Unterhaltsforderungen

für Unterhaltsforderungen kann zunächst Exekution wie für jede andere vollstreckbare Forderung geführt werden. Allerdings kann Exekution auf wiederkehrende Leistungen (z.B. Gehalt) auch für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge geführt werden.

Achtung: Es genügt schon, dass ein kleiner Teil einer Unterhaltsforderung offen ist, um für die gesamten künftigen Unterhaltsforderungen Exekution führen zu können.

Eine solche Exekution kann nach § 291c EO (2) eingestellt werden, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er alle fälligen Forderungen gezahlt hat und bescheinigt, daß er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate a) entweder auch schon gezahlt oder  b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daß das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält (§ 291c EO Abs. 3).

Schließlich gelten für Unterhaltsexekutionen (wesentlich) niedrigere Freibeträge für den Verpflichteten (§ 291b EO).

Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushafte.

Die exekutive Durchsetzung des Kindesunterhalts bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

§ 291b EO 01.01.2004 bis 30.06.2021

Besonderheiten bei Exekutionen wegen
Unterhaltsansprüchen
EO § 291b
(1) Bei einer Exekution wegen
1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
     selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen
4. der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2.
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.
(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

§ 291c EO 01.03.1992 bis 30.06.2021

Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

EO § 291c
(1) Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
1. nach § 291b Abs. 1 oder
2. auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlaß einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind, zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
(2) Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und
2. bescheinigt, daß er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
a) entweder auch schon gezahlt oder
b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daß das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das
Gericht anzugeben hat, erhält.