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Entlastungsvertrag (der Eltern untereinander)

Achtung: Entlastungsverträge - soweit sie den vollen oder überwiegenden Unterhalts des Kindes umfassen - sind ab 01.02.2013 nur mehr im Rahmen einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung zulässig (§ 231 Abs. 4 ABGB)

Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55 a Abs 2 EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Es muss eine Unterhaltsvereinbarung des Kindes, vertreten durch einen Elternteil vorliegen, nicht ein sogenannter Entlastungsvertrag, eine bloße Regelung zwischen den Ehegatten darüber, wer die Unterhaltslast im Innenverhältnis zu tragen hat

Würde man unterstellen, dass die Regelung des Kindesunterhalts im vorliegenden Scheidungsfolgenvergleich kein Vertrag mit den Kindern, sondern nur einer der Eltern untereinander ist, wären die Rechte der Kinder nicht berührt. Ein solcher Vergleich bedürfte keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. 

Üblicherweise werden aber Unterhaltsvereinbarungen eines Elternteiles mit den Kindern (diese vertreten durch den anderen Elternteil) abgeschlossen.

Eine solche Unterhaltsvereinbarung bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB. Wenn diese Vereinbarung von den üblichen Prozentsätzen abweicht (deutlich weniger Unterhalt festgelegt wird) kann es Probleme mit der Genehmigung geben.

Einer im Scheidungsvergleich getroffenen Vereinbarung der Kindeseltern, wechselseitig auf Unterhaltszahlung für das jeweils in der Pflege und Erziehung des anderen Elternteils befindliche Kind zu verzichten, ist die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen.

Diese können durch einen sogenannten Entlastungsvertrag umgangen werden. Dieser Vertrag ist nur zwischen den Eltern bindend und bedeutet die (teilweise) Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (meist durch den obsorgeberechtigten Elternteil. Dieser Vertrag bedarf keiner Genehmigung, da er auch die Kinder nicht bindet (EF-Slg 142.160; 142.159). Allerdings kann es passieren, dass die Unterhaltsleistung einen Elternteil tief in der Existenz gefährdet, so dass der Vertrag sittenwidrig sein könnte. Das Kind kann insoweit "gebunden" sein, als kein (erhöhter) Bedarf festzustellen ist, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil den ihn treffenden Teil tatsächlich leistet.

Entscheidung des OGH zur Unterhaltsfestsetzung trotz Übernahme der Unterhaltsverpflichtung durch den obsorgeberechtigten Elternteil mit Schad- und Klagloserklärung im Scheidungsvergleich.

Das Kind ist an eine auch pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern über die Tragung seines Unterhalts ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls, das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt gefährdet oder geschmälert würde, nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt begehren.
ie interne Abmachung der Eltern darf also den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht berühren; dieses kann vielmehr in einem solchen Fall jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern.

Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift.

Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich formfrei, unter Umständen sogar schlüssig getroffen werden.

Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden, die grundsätzliche Dispositionsfähigkeit der Eltern in der Gestaltung ihres internen Lastenausgleichs ist jedoch  eingeschränkt:
Entsprechende Vereinbarungen sind (wegen Sittenwidrigkeit) nur insoweit wirksam, als sie nicht die  Unterhaltsinteressen beeinträchtigen, darf doch eine solche Vereinbarung niemals zu Lasten des Kindes in der Gestalt gehen, dass dadurch der ihm gebührende Gesamtunterhalt geschmälert würde.
Keine Wirksamkeit einer Entlastungsvereinbarung, wenn hiedurch die Unterhaltslast völlig einseitig einem Elternteil auferlegt wird.

Auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.

Auch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird (EF-Slg 123.003).
Eine zwischen den Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung getroffene Vereinbarung hindert ein rückwirkendes Abgehen von dieser Regelung nur soweit hiefür nicht besondere Gründe bestehen. Ein solcher Grund wäre eine Gefährdung oder doch Schmälerung des Unterhalts dieses Kindes, etwa durch eine gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung erheblich verschlechterte Leistungsfähigkeit der Mutter.

Daß die Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des § 141 ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen.
Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen. Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen.

Eine Vereinbarung zwischen den Eltern mehrerer Kinder, die sich in der jeweiligen Obsorge befinden, die geschuldeten Unterhaltsleistungen jeweils für den anderen Elternteil zu erbringen, ist eine zulässige Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB; die Rechtstellung des Kindes wird dadurch nicht berührt, sein Gesamtunterhalt wird durch den Elternteil, bei dem es sich befindet, in natura geleistet (EF-Slg 123.007; 92.638).

Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden. Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden (OGH 2007/12/17, 2 Ob 234/07m).

Beispiel: (der insoweit entscheidende Teil ist fett angezeigt):

Der Antragsteller verpflichtet sich an mj. Maria Müller, geb. 19.2.1992, S 6.500,00 zu Handen der Kindesmutter an monatlichem Unterhalt zu bezahlen.
Dieser Betrag erhöht sich künftighin in demselben Ausmaß, wie sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt berechnete Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index gegenüber jener Indexzahl erhöht, die für den Monat Jänner 2001 der Vereinbarung verlautbart wurde. Änderungen unter 3 % bleiben außer Betracht. Die Auswirkung der Wertsicherungsklauseln tritt mit Änderung der Indexziffer von selbst ein, ohne dass es einer besonderen Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen bedürfte. Die Entgegennahme von Unterhaltes ohne Berücksichtigung der Wertsicherung bedeutet keinen Verzicht auf vergangene oder künftige Erhöhungsbeträge.
Die Antragstellerin erklärt ausdrücklich den Antragsteller schad- und klaglos zu halten, soferne für das Kind, für die Zeit bis einschließlich 30.08.2006 ein höherer Unterhalt als oben vereinbart geltend gemacht wird. Davon nicht umfasst ist ein allfälliger Sonderbedarf.

Achtung: Eine derartige Entlastungsbestimmung könnte sittenwidrig sein oder werden, wenn durch das Bestehen auf dieser Entlastung die Existenz des Elternteiles, der den anderen entlastet, gefährdet wäre. 

Schad- und Klagsloshaltung - Verjährung:

Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der gemäß § 1489 ABGB der 3jährigen Verjährung unterliegt.

Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten.