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Aufteilung eines unterjährigen Eigeneinkommens des Kindes

Keine Bedenken bestehen gegen die Berücksichtigung des Eigeneinkommens des UhBer nur für den Zeitraum März bis August 2004, weil bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich das tatsächlich dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehende Einkommen maßgeblich ist. Die vom Revisionswerber gewünschte Umlegung des in den genannten Monaten erzielten Eigeneinkommens auf das gesamte Jahr 2004 mit dem Ergebnis des Entfalls der Unterhaltsverpflichtung ist abzulehnen. Der Unterhaltsberechtigte ist mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommmen von 450 EUR (5.400 : 12) auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Bei einem Einkommen von € 1.411,00 monatlich ist keine Aufteilung auf ein Jahr vorzunehmen.