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Erbschaft und UBGR

Grundsätzlich ist eine Erbschaft nicht in die UBGR einzubeziehen, es sei den  ein verantwortungsbewusster Familienvater würde diese zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder heranzuziehen.

Erbschaften werden auch in intakten Familien in der Regel zur Vermögensbildung herangezogen.

Eine einheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte zu der Frage der Bemessung des Unterhalts, wenn der Leistungspflichtige Zuwendungen als Erb- oder Pflichtteil erhielt, findet sich in den veröffentlichten Entscheidungen der letzten drei Jahre nicht (Art. XLI Z 9 WGN); länger zurückliegend wurde die Ansicht vertreten, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei nicht einzubeziehen, was der Unterhaltspflichtige aus einem Pflichtteils- oder Erbteilsanspruch erhält, weil auch in intakten Familien solche außergewöhnliche Zuwendungen in der Regel nicht für den laufenden Unterhalt aufgebraucht sondern zur Vermögensbildung verwendet werden, aber auch gegenteilig judiziert, daß fällige Pflichtteilsansprüche des Unterhaltspflichtigen bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern nach Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten anteilig beizutragen. Die Mutter leistet ihren Beitrag dadurch, daß sie den Haushalt führt, in dem die beiden Kinder betreut werden (§ 140 Abs 2 ABGB). Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. Als Vermögen sind aber auch die Zuwendungen zu verstehen, die der Unterhaltspflichtige in Teilbeträgen für seinen Verzicht auf sein väterliches Erbe in zwanzig jährlichen Teilbeträgen tatsächlich erhält. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Meinung, daß Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erb- oder Pflichtteilsansprüche zufließen, bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen sondern es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.

Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten auch ihr Vermögen angreifen, soweit erforderliche Unterhaltsleistungen nicht aus laufendem Einkommen bestritten werden können; Vermögenssubstanz dann heranzuziehen, wenn das Eigeneinkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalt nicht ausreicht.

Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.

Vom Einkommen des UhPfl zu unterscheiden sind höhere einmalige Vermögenszuflüsse, etwa in Form von Schenkungen oder Erbschaften. Solche Vermögenszuwächse werden unterhaltsrechtlich wie vorhandenes Vermögen behandelt.

Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche zufließen, dürfen bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.
Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (so schon).

Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung.

Ein Verzicht auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen.