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Einstweilige Verfügung - keine zugunsten Unterhaltsherabsetzung

Grundsätzlich stehen die einstweiligen Verfügungen nach § 382 EO nicht für Unterhaltsherabsetzungen zur Verfügung.

Hier wäre ein anderer Weg zu wählen:

Zur Sicherung des Anspruches auf Herabsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsleistung ist eine einstweilige Verfügung in der Form zugelassen, dass der Ehegattin verboten wird, vom Exekutionstitel zur Hereinbringung eines den ermäßigten Unterhalt übersteigenden Betrages Gebrauch zu machen. Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn das gänzliche Erlöschen des Unterhaltsanspruches wegen geänderter Verhältnisse behauptet wird. Neuere Entscheidungen dazu gibt es nicht.