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Einigungsversuch bei Kostenersatz nach KJHG nicht notwendig

Da in den §§ 42 und 43 B-KJHG 2013 weder ein zwingender Einigungsversuch des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit dem Unterhaltspflichtigen noch eine Prozesssperre und deren Dauer vorgesehen ist, liegt bei Nichtdurchführung eines Einigungsversuchs keine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wenn ein solcher nicht vorgenommen wurde.