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Einkommen fiktives - tatächliches Einkommen - keine Unterhaltsherabsetzung

Wenn der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens bemessen wurde, ist eine Unterhaltsherabsetzung auf Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens von Vorherein nicht möglich. Die Herabsetzung wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung des UhPfl weggefallen wären. Der UhPlf kann sich nicht darauf berufen, dass er in dem Zeitraum, in dem der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens bemessen wurde, nur ein geringeres Einkommen erzielt hat, weil gerade dies die Voraussetzung für seine Anspoannung auf ein seinen Fähigkeiten und Verpflichtungen entsprechendes Einkommen war. Fallen die Vorausetzungen für die Anspannung des UhPfl weg, haben sich die Verhältnisse geändert; es hat eine Neubemsseung des Untehralts aufgrund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umnstände zu erfolgen.