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Entlastungsvertrag und Sittenwidrigkeit

Die grundsätzliche Dispositionsfähigkeit der Eltern in der Gestaltung ihres internen Lastenausgleichs ist jedoch eingeschränkt: Entsprechende Vereinbarungen sind (wegen Sittenwidrigkeit) nur insoweit wirksam, als dadurch nicht in rechtlich geschützte Interessen des Kindes eingegriffen wird. Als sittenwidrig wurden derartige  Zusagen nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Umstände beurteilt, wie etwa dann, wenn der Vater auf einen Schwangerschaftsabbruch drängte und die Mutter unter Druck setzte, um eine solche Vereinbarung zu erreichen; bei einer Vereinbarung, mit der sich ein Elternteil verpflichtet, das Kind nicht zu besuchen, sodass insoweit in das Recht des Kindes auf elterlichen Kontakt eingegriffen wird oder wenn die Einhaltung sittenwidriger Teile einer Gesamtvereinbarung durch die Unterhaltsvereinbarung bestärkt und verfestigt werden soll, indem sie den Anreiz erhöht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen.