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EU-Recht und Unterhaltsrecht

Der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Befassung des EuGH kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil in der Gemeinschaft kein einheitliches (koordiniertes) europäisches Unterhaltsrecht existiert.
Mangels entsprechender Normen des Gemeinschaftsrechts, die der EuGH auszulegen hätte, kann ein Vorabentscheidungsverfahren nicht eingeleitet werden. Der allgemeine Hinweis auf den Gleichheitssatz kann nicht mit Aussicht auf eine Anfragebeantwortung durch den EuGH ins Treffen geführt werden. Wenn die europäischen Rechtssetzungsorgane das Unterhaltsrecht in der Kompetenz der nationalen Gesetzgeber beließen, bewirken Widersprüche der einzelnen Rechtsordnungen zueinander zwar eine Verschiedenbehandlung der in verschiedenen Staaten aufhältigen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten, diese beruht aber nicht auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts, dessen Auslegung dem EuGH vorbehalten wäre, sondern auf der den einzelnen Staaten verbliebenen Gesetzesautonomie. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher in den vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelten Bereichen nicht zum Anlass eines Vorabentscheidungsverfahrens genommen werden, wie dies etwa auch für die in den einzelnen Staaten der Gemeinschaft geltenden unterschiedlichen Steuersätze gilt.


Zuletzt bearbeitet am 12.03.2020