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Erschwerniszulagen

Sogenannte Erschwerniszulagen sind nach sehr einhelliger Rechtssprechung jedenfalls in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Unterschiedlich sind die Judikate in der Frage ob 50% oder 100% einzubeziehen ist. Sollte aber tatsächlich ein Mehraufwand nachweisbar sein, ist in Höhe dieses Nachweises die Erschwerniszulage natürlich auszuscheiden.