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Abänderungsantrag und Rechtskraft

Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu (hier Unterhaltsbemessungsbeschluss). Änderungen für die Zeit vor dem Beschlußdatum erster Instanz sind nur mit einem Abänderungsantrag möglich.

Nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, sind demnach von der materiellen Rechtskraft erfasst; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG abänderbar. Dies gilt auch für Beschlüsse die auf Basis des § 17 AußStrG ergangen sind.

Wird aber dennoch (ohne Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag) über vor dem Beschlussdatum erster Instanz liegende Zeiträume neuerlich entschieden, ist der Beschluss nichtig.

Während also dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, nach der zitierten Rechtsprechung offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar (Reischauer aaO 428). Stützt er seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen.