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Anspannungsgrundsatz und Investitionen

Eine Berücksichtigung von fiktiven Zinserträgen ist dann nicht mehr vorzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige Investitionen in das Geschäft seiner Frau vorgenommen hat, daraus aber keine Erträgnisse gewonnen werden. Der Verbrauch der Gelder kann dem Vater nicht vorgeworfen werden, weil es ihm nicht verwehrt werden kann zu versuchen neue Einkommensquellen zu erschließen, mag der Versuch letztlich auch erfolglos gewesen sein.