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Afa - nicht von Grund und Boden

Zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist darauf hinzuweisen, dass die steuergesetzlichen Regelungen für  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Sachen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, von 66 Jahren  (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG) und sonst von einem Zeitraum zwischen 33 und 50 Jahren (§ 8 Abs 1 EStG) ausgehen. Ebenso  entspricht es (auch) steuerrechtlichen Grundsätzen, dass es sich bei Grund und Boden um kein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Abschreibungen können daher nur vom Wert des Bauwerks erfolgen.