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Anspannungsgrundsatz und Nebenbeschäftigung

Solange der angemessene Unterhalt des Kindes durch die zuerkannte LLeistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt ist, muss es grundsätzlich dem Unterhaltspflichtigen unbenommen bleiben, zur Befriedigung seines persönlichenErholungs- und Freizeitbedürfnisses zu wählen, ob er zusätzlich zu einer Vollbeschäftigung weitere berufliche Tätigkeiten auf sich nimmt oder die verbleibende Zeit zur Befriedigung seines persönlichen Erholungs- und Freizeitbedürfnisses nützt.