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Einkommensänderung und Neubemessung des Unterhalts

Der Unterhalt für Kinder wird praktisch immer unter der sogenannten Umstandsklausel auferlegt. Wesentliche Änderungen führen über Antrag zu einer Neubemessung des Unterhaltes, entweder zu einer Erhöhung oder zu einer Herabsetzung.

Eine erhebliche Minderung des Einkommens bedingt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.

Strittig ist immer ab welcher Änderung des Einkommens eine Neubemessung vorgenommen werden kann. Hervorzuheben ist aber, dass oft mehrere Umstände sich ändern (zB Beginn der Schuldpflicht, Überschreitung der Altersgrenze, neue Sorgepflicht oder Wegfall der Sorgepflicht).

Die Judikatur ist vielfältig:

Keine wesentliche Einkommenssteigerung /-verminderung: 

0,3%  
2,8%     
2,97%     
< 3%  
3%     
3,7%     
4%     
< 5%     
6,5%     
7%     
7,5%     
< 8%  
8,42%       
9%     
< 8 - 10%  
< 10%  
10,01%  
11,11%  

wesentliche Einkommenssteigerung oder-minderung: 

> 5%     
7%  
8 %  
8,7%  
8-10%  
10 %  
10%     
> 10%  
10,6%     
11,6%     
14%     
16%     
16,8%     
18%     
18,5     
20,4%     
22%     
24,1%  
24,8%     
27,7%     
33,2%     
40%     

 
Zu beachten ist auch dass Schätzungen über Einkommenssteigerung sich an realistische wirtschaftliche Rahmenbedingungen halten müssen.
Kurzfristige Einkommensänderungen berechtigen aber nicht zur Unterhaltsneubemessung.

 Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des UhPfl kann eine Erhöhung der Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen.