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Abänderungsantrag Streitwert

Der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren ist grundsätzlich identisch mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren. Richtet sich der Abänderungsantrag nur gegen einen Teil der Entscheidung im Hauptverfahren, ist Streitgegenstand des Abänderungsantrags nur dieser betroffene Teil. Wird – wie hier – die Abänderung einer Entscheidung begehrt, mit der eine Unterhaltserhöhung nicht zur Gänze gewährt wurde, kommt es für den Wert des Entscheidungsgegenstands auf das 36-fache des nicht gewährten (Differenz-)Betrags an (zu einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen; dort zu bereits „abgelaufenen“ Unterhaltsperioden; gleiches muss für ein Erhöhungsbegehren des Unterhaltsberechtigten gelten). Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann jedenfalls nicht ein höherer als der des abzuändernden Verfahrens sein.