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Anspannungsgrundsatz und (Kapital-) Vermögen

Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen ergibt sich aus § 94 ABGB der Anspannungsgrundsatz, wonach bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen den nicht haushaltsführenden Ehegatten die Obliegenheit trifft, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, soferne diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Ehegatte, der diese Obliegenheit schuldhaft verletzt, muss sich ein nach den Gegebenheiten erzielbares potentielles höheres Einkommen anrechnen lassen. Der Unterhaltspflichtige ist auch auf die bei entsprechender Sorgfalt erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen; es ist daher auch Kapital unter Abwägungen von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist nach dem Anspannungsgrundsatz auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Umso mehr müssen auch fiktive Erträge des - unterhaltsrechtlich - sorgfaltswidrig verwendeten (nicht mehr vorhandenen) Vermögens bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.