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Altersteilzeit

Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, über die Einmalzahlung frei zu verfügen. Vielmehr handelte es sich dabei um eine zweckgewidmete Zahlung bzw um den Ersatz einer von ihm auf ausdrücklichen Wunsch seiner Arbeitgeberin für das von dieser forcierte Modell der Altersteilzeit mit anschließender Korridorpension getätigten Auslage, die ihm nicht nur keinen finanziellen Nutzen, wie insbesondere eine höhere Pension, brachte (dies ist als unstrittig anzusehen, weil die Klägerin das entsprechende Vorbringen des Beklagten nicht substanziiert bestritten hat), sondern ihm sogar ab dem Jahr 2013 eine finanzielle Einbuße (geringeres Einkommen aufgrund der Altersteilzeit) bescherte. Die von den Vorinstanzen bejahte Einbeziehung dieser Einmalzahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Jahres 2012 scheidet damit aus.