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Anspannungsgrundsatz und Revisibilität

Die Art der Anspannung ist Frage des Einzelfalles, daher idR nicht revisibel.

Die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, stellt eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dar.

Ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG .
 


Zuletzt bearbeitet am 09.03.2020