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Anspannungsgrundsatz und fehlerhafte Bewerbungen

Es kann dabei nicht darauf ankommen, dass der Unterhaltspflichtige wahllos möglichst viele, jedoch von vornherein aussichtslose Bewerbungen versendet, um so formell dem Erfordernis einer umfangreichen Arbeitsplatzssuche zu genügen. Daher kann im Einzelfall auch eine geringere, jedoch gezieltere Anzahl von Bewerbungen ausreichend sein, wenn dadurch die auch tatsächlich konkret in Betracht kommenden offenen Stellen kontaktiert werden. Maßgeblich ist nämlich, ob eine Arbeitsplatzsuche im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung im konkreten Fall tatsächlich zur Erlangung eines Arbeitsplatzes geführt hätte, weil es sonst an der Kausalität der unzureichenden Bemühungen fehlen würde.