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Antragsprinzip

Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip, dass heißt das Gericht darf nur auf Grund und im Rahmen eines zeitlich und der Höhe nach bestimmten Antrages entscheiden.

Seit 01.01.2005 ist es möglch aufgrund eines betraglich unbestimmten Antrages das Verfahren wenigstens einzuleiten und soweit zu führen, bis ein ziffernmäßiger Antrag möglich ist.

Der Antrag muss auch zeitlich präzisiert sein.