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Anspannungsgrundsatz und Kündigungsrisiko

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anspannung des Beklagten abgelehnt. Räumt die Revisionswerberin doch selbst ein, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauender Betrachtung als bestmöglich erweist, sondern allein darauf, ob sie nach den konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (RIS-Justiz RS0047495 [T12]). Die Negativfeststellung zur Frage, ob der Beklagte gekündigt worden wäre, wenn er der Altersteilzeitregelung nicht zugestimmt hätte, schadet ihm daher nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund der gegebenen Drucksituation – die (wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte) dadurch untermauert wird, dass alle von der Bank angesprochenen Arbeitnehmer deren Wunsch entsprachen – mit der Möglichkeit rechnen musste, im Fall der Weigerung gekündigt zu werden, also mit hoher Wahrscheinlichkeit von nachfolgender Arbeitslosigkeit (und damit verbunden deutlich geringerem Einkommen) bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgehen musste. Dass er unter diesen Umständen „auf der sicheren Seite sein“ wollte, lag – bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung – auch im wohlverstandenen Interesse der unterhaltsberechtigten Klägerin. Das Berufungsgericht hat – ebenfalls völlig zutreffend – erkannt, dass der Beklagte nicht gehalten war, sich in dieser Situation auf die Möglichkeit einer Anfechtung der (allfälligen) Kündigung – naturgemäß mit ungewissem Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens – zu verlassen.