Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Anspannungsgrundsatz, keine auf Zuhälterei

Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen (zB Zuhälterei).

Anmerkung: Bei Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit sind solche Bezüge aus rechtswidriger Tätigkeit einzubeziehen (EF-Slg 159.864)