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Anspannungsgrundsatz und ausländischer Staatsbürger

Der OGH verneint prinzipiell eine Pflicht des ausländischen Staatsbürgers z.B. nach Scheitern einer Beziehung in Österreich zu bleiben um weiter besser zu verdienen. Dies wurde sogar für den Fall bejaht, dass der Unterhaltspflichtige bei aufrechter Ehe mit seiner (Ehebruchs-) Partnerin in seinem Heimatland zusammenleben wollte. Insbesondere ist es dem für ein Kind ist Österreich unterhaltspflichtigen Ausländer "erlaubt" in sein Heimatland zurückzukehren, insbesondere um wieder bei seiner Ehefrau mit der er jahrelang verheiratet ist, zu wohnen; es wäre unzumutbar ihn zu verpflichten in Österreich zu bleiben und zumindest Notstandshilfe zu beziehen. 

Die Anspannung im Sinne eines unterhaltsrechtlichen Zwanges in Österreich zu bleiben, wird sowohl beim Ehegattenunterhalt, als auch beim Kindesunterhalt verneint.