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Behauptungs- und Beweislast für Abstammung

Das unterhaltsberechtigte Kind trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Abstammung vom Unterhaltspflichtigen bzw. für seine rechtliche Vaterschaft.

Versäumt der Antragsgegner die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG, so wäre es möglich, dass er zunächst Unterhalt zahlt, obwohl die Vaterschaft nicht feststeht.