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Unterhaltspflichtiger hat keinen Anspruch auf Schaffung eines Titels

Der Vater zahlt freiwillig Unterhalt in gesetzmäßigem Ausmaß. Seinem Antrag, den Kindesunterhalt festzusetzen, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Stellt er seine Zahlungen ein, ist er nicht unmittelbar einer exekutiven Betreibung ausgesetzt; vielmehr muss das Kind erst einen Unterhaltstitel erwirken.

Wenngleich dem Vater zuzugeben ist, dass er ein anerkennenswertes Interesse daran hat zu wissen, welchen Unterhalt er für die beiden Kinder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hat, weil er in Hinkunft nicht mehr bereit sei, darüber hinaus freiwillige Unterhaltsmehrleistungen zu erbringen, so begründet dieses Interesse noch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil insoweit zwar allenfalls ein rechtliches Interesse des Vaters dargelegt wurde, jedoch nicht die "rechtlich geschützte Stellung" des Vaters tangiert wird. Die Schaffung eines Unterhaltstitels soll nur dort Platz greifen, wenn auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ein Bedarf an einem Unterhaltstitel besteht, so eben bei Unterhaltsverletzung oder Haushaltstrennung, sofern der Unterhaltsberechtigte dies beantragt.