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Antragsberechtigung

Zumindest im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren ist mangels einer einschränkenden Regelung eine Änderung des Begehrens (Antragsänderung) nach Rechtsprechung unbeschränkt zulässig. Die Ausdehnung des Unterhaltsbegehrens bedarf daher nicht der Zustimmung des UhPfl.