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Anspannungsgrundsatz und einvernehmliche Auflösung

Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen.

Dies gilt selbst dann, wenn der UhPfl trotz höheren Alters und ohne Aussicht auf eine gleich gut bezahlte neue Strelle der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zustimmt. In all diesen Fällen kann der UhPfl nur auf eine neue Erwerbsmöglichkeit, die er durch Obliegenheitsverletzungen versäumt hat, angespannt werden.