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Anspannung zur teilweisen Veranlagung der Abfertigung

In Fällen einer relativ hohen Abfertigung und eines nicht ganz geringen Eigeneinkommens des Unterhaltspflichtigen die Abfindung als ertragsbringendes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten zu behandeln und bei der Unterhaltsfestsetzung derart zu berücksichtigen ist, dass dem Unterhaltspflichtigen im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine gewinnbringende Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre abverlangt wird. Nachdem der Unterhaltspflichtige mit einem Teil der Abfertigung Verbindlichkeiten abgedeckt hat, konnte in vertretbarer Beurteilung davon ausgegangen werden, dass er in den nächsten Jahren den restlichen Teil der Abfertigung nicht zur eigenen Existenzsicherung benötigt, was wiederum rechtfertigte, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen.