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Zumutbare Berufstätigkeit neben der Abendschule

Soweit ersichtlich liegt nur spärliche Judikatur des OGH vor zur Frage, inwieweit neben dem Besuch einer Abendschule eine Berufstätigkeit dem an sich unterhaltsberechtigten Kind zumutbar ist. Zunächst wird nur dann eine Unterhaltspflicht gegeben sein, wenn überhaupt zulässigerweise ein neuerlicher Versuch einer Schulausbildung vorliegt.

Die veröffentlichen Leitsätze (sämtliche des Landesgerichtes für ZRS Wien) sind nicht einheitlich.