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Anspannungsgrundsatz und Minderjährige

Betreibt der UhBer ab dem Ende des Pflichtschuldalters keine zielstrebige Schul- oder sonstige Berufsausbildung ist Selbsterhaltungsfähigkeit soweit anzunehmen, als am Arbeitsmarkt ein die Selbsterhaltungsfähigkeit vermittelndes Einkommen erzielt werden kann. Dies gilt für Minderjährige nur beschränkt, weil für diese am Arbeitsmarkt keine Stellen als Hilfskäfte mit einem die Selbsterhaltungsfähigkeit vermittelnden Einkommen vorhanden sind, zumal potentielle Arbeitgeber wegen der strengen Schutzvorschriften des KJBG volljährige Personen bevorzugen. Es stehen daher einem Minderjährigen nur LEhrplätze mit geringem, lediglich zur teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit hinreichendem Einkommen zur Verfügung. Die mangelnde Eigeninitiative ist daher nicht kausal für das Nichterzielen eines zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden Einkommen, was zur Folge hat, dass der Unterhaltsanspruch teilweise aufrecht bleibt.