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Kein (dauernder) Berufsschutz bei Anspannung)

Der Unterhaltspflichtige kann sich (Anmerkung: auf Dauer) nach Verlust einer qualifizierten Tätigkeit nicht auf einen Berufsschutz berufen. er ist vielmehr verpflichtet, auch einen Arbeitsplatz unter seinem Ausbildungsniveau anzunehmen; dies kann sogar eine Beschäftigung sein, die mit der bisherigen Berufsausbildung in keinerlei Zusammenhang steht , wenn keine (reale) Aussicht mehr besteht in absehbarer Zeit in einer der Ausbldung entsprechenden oder zumindest verwandten Berufssparte einen Arbeitsplatz zu finden.