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Allgemeines zum Anspannungsgrundsatz

Behauptungs- und Beweislast: 

Zu den Voraussetzungen der Anspannung auf seiten des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig. der Unterhaltsberechtigte braucht seinerseits nicht das "Nichtvorliegen" der Anspannungsvoraussetzungen dartun.

Im Pflegschaftsverfahren ist jedoch die Anspannung von Amts wegen zu prüfen.

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit:

Sollte der Vater / die Mutter willkürlich (absichtlich) sich der Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen oder willkürlich keine Arbeit annehmen, so kann auch die sog. Anspannungstheorie zum Tragen kommen. Der / die Unterhaltspflichtige wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er das erzielbare Einkommen tatsächlich. Davon erhält das Kind aber faktisch noch nicht den Unterhalt. Die Durchsetzbarkeit ist eine zweite Frage. Ein entsprechender Beschluss ("Exekutionstitel")  ermöglicht aber auch staatlichen Unterhaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.
Der Anspannungsgrundsatz kommt aber (selbstverständlich) nur zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Krankheit, Schwangerschaft, unverschuldete Arbeitslosigkeit, keine Möglichkeit eine Arbeit trotz entsprechender Bemühungen zu erlangen, erlauben die Anwendung nicht.

Zu trennen sind zwei Fragen:

a) ist der Unterhaltspflichtige überhaupt anzuspannen
b) wenn ja, auf welches Einkommen (Einkommen das aufgegeben wurde, bei absichtlicher Unterhaltsentziehung oder auf Einkommen das konkret jetzt zu erzielen wäre).

Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.

Arbeitsplatzsuche:

Grundsätzlich sind der Arbeitsplatzsuche 40 Stunden pro Woche zu widmen.

Wissen um Unterhaltsverpflichtung:

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können.