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Anwaltskosten als Sonderbedarf

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Rechtsverfolgungskosten als Fall des Sonderbedarfes eines gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigten Kindes begründen die bei der Verfolgung der Unterhaltsansprüche des Kindes erwachsenden notwendigen Kosten grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können, aber im Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen noch Deckung finden .

Ein derartiger Sonderbedarf kann zu verneinen sein, wenn die anwaltliche Vertretung des Kindes im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren im Hinblick auf die durch § 212 Abs 2 ABGB gebotene Möglichkeit einer Unterhaltssachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers gar nicht erforderlich ist.  Auch wenn man grundsätzlich die unentgeltliche Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger für ausreichend hält, müsste eine anwaltliche Vertretung ausnahmsweise doch bei besonderer Schwierigkeit des Falles für notwendig angesehen werden. Dies trifft jedenfalls für Verfahren zu, die besonders schwierig sind, so z.B. wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage von den Einkünften des Vaters aus einem im Ausland gelegenen Unternehmen abhängt und hiezu Beweisaufnahmen durch ein ausländisches Rechtshilfegericht durchgeführt werden.

Die mit der (notwendigen) Verteidigung des mündigen Minderjährigen verbundenen Rechtsanwaltskosten stellen grundsätzlich einen Sonderbedarf des Minderjährigen dar, der vorerst von den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist, und zwar sowohl von der geldunterhaltspflichtigen Mutter, als auch vom naturalunterhaltspflichtigen Vater. Es kommt daher allenfalls zur Kostenteilung.

Alles das kann dazu nicht führen, dass dem Unterhaltsverpflichteten via Unterhaltspflicht ein Beitrag zu Schadenersatzleistungen aufgrund strafbarer Handlungen des Unterhaltsberechtigten auferlegt wird.

Hinweis zum Verfahren:

In der Judikatur scheint strittig zu sein, ob eine Entscheidung über einen Anspruch auf Sonderbedarf aus dem Titel Rechtsverfolgungskosten, Anwaltskosten, Verteidigerkosten als Sonderbedarf als Entscheidung über Kosten im Sinne des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG anzusehen sind. Damit wäre jedenfalls die Anrufung des OGH immer ausgeschlossen. Die meisten Entscheidungen teilen diese Auffassung (mE zu Recht) nicht.