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Abfertigungsanrechnung und Revisibilität

Die Frage der Aufteilung der Abfertigung ist nur revisibel, wenn eine erhebliche Fehlbeurteilung vorliegt.

Welcher Zeitraum bei der Anrechnung der Abgertigung angemessen ist, richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht.

Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs.